Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 04.04.2006

Rechtsprechung
   OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06, 32 Wx 26/06   

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https://dejure.org/2006,4326
OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06, 32 Wx 26/06 (https://dejure.org/2006,4326)
OLG München, Entscheidung vom 07.03.2006 - 32 Wx 23/06, 32 Wx 26/06 (https://dejure.org/2006,4326)
OLG München, Entscheidung vom 07. März 2006 - 32 Wx 23/06, 32 Wx 26/06 (https://dejure.org/2006,4326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 1065; ; BRAGO § 1; ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2; ; BRAGO § 61; ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1; ; RVG § 13; ; RVG § 2 Abs. 2; ; StVollzG § 116

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1727
  • MDR 2006, 1016
  • Rpfleger 2006, 441
  • ZEV 2006, 366 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.1980 - III ZR 187/79

    Anspruch auf Ersatz von Gebühren für die Beautragung von Rechtsanwälten - Erhöhte

    Auszug aus OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06
    So habe z.B. die Gebührenerhöhung für einen weiteren Auftraggeber im Zwangsvollstreckungsverfahren 3/10 von 3/10 (BGH NJW 81, 1103) betragen.
  • LG Köln, 01.04.2005 - 10 T 19/05

    Zwangsvollstreckung wegen Forderungen; Rechtsanwaltsvergütung in einem

    Auszug aus OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06
    Hätte der Gesetzgeber bei Wertgebühren die Erhöhung um das 0, 3-fache der Ausgangsgebühr gewollt, wäre die Unterscheidung zwischen Wertgebühren einerseits und Fest- und Betragsrahmengebühren überflüssig gewesen (ebenso LG Köln ZMR 2006, 78, LG Wuppertal ZMR 2005, 742).
  • LG Wuppertal, 30.05.2005 - 6 T 308/05

    Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06
    Hätte der Gesetzgeber bei Wertgebühren die Erhöhung um das 0, 3-fache der Ausgangsgebühr gewollt, wäre die Unterscheidung zwischen Wertgebühren einerseits und Fest- und Betragsrahmengebühren überflüssig gewesen (ebenso LG Köln ZMR 2006, 78, LG Wuppertal ZMR 2005, 742).
  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgebühr) festzusetzen sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Schleswig, ZEV 2006, 366, 367).
  • OLG Schleswig, 18.07.2007 - 2 W 93/07

    Voraussetzungen einer Unterbringung; Verhältnis öffentlich-rechtlicher zu

    Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtschutzes gebietet es, in Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung tief greifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (BayObLGZ 2002, 304; OLGR München 2006, 184; OLGR München 2006, 191; KGR Berlin 2006, 359; KGR Berlin 2007, 306; KG BT-Prax 2007, 82).

    Eine Entscheidung des Betreuers im Rahmen seines Aufgabenkreises und bei Vorliegen etwaiger gerichtlicher Genehmigungen wird nicht deshalb rechtswidrig, weil möglicherweise eine derartige gewillkürte Vertretungsbefugnis Dritter besteht (OLGR München 2006, 191).

    Wird ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, so ist dieses dem Betroffenen grundsätzlich in vollständiger Form und rechtzeitig vor seiner Anhörung zu übermitteln (BayObLG BtPrax 1993, 208; BayObLG FamRZ 1995, 695; BayObLG BtPrax 2003, 175), wird ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt, hat dieses in Anwesenheit des Betroffenen zu geschehen oder, wenn dies aus gesundheitlichen Belangen nicht möglich ist, in Anwesenheit eines bestellten Verfahrenspflegers (vgl. BayObLG BtPrax 1993, 208; BayObLG FamRZ 1995, 695; BayObLGZ 2001, 219; BayObLG BtPrax 2003, 175; OLGR München 2006, 191; OLGR München 2006, 784; KGR 2007, 306; OLG Düsseldorf BT-Prax 1996, 188).

  • OLG München, 05.12.2006 - 32 Wx 158/06

    Einzelrichterentscheidung über Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des

    Der Senat hält daran fest, dass im Erbscheinerteilungsverfahren oder vergleichbaren Verfahren der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren vertritt, nur eine 0, 5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält (im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 7. März 2006 - 32 Wx 23/06 und 32 Wx 26/06 Rpfleger 2006, 441).

    Wenngleich die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde im Hinblick auf die auch dem Landgericht bekannte Senatsentscheidung vom 7.3.2006 (Rpfleger 2006, 441) zu Unrecht erfolgt ist, ist der Senat an die Zulassung gebunden.

    Auf den Senatsbeschluss vom 7.3.2006 (aaO) wird Bezug genommen.

  • OLG Köln, 19.01.2011 - 2 Wx 6/11

    Anwaltsgebühren im Erbscheinverfahren

    Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgebühr festzusetzen sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, V ZB 147/10; OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Schleswig, ZEV 2006, 366 [367]).
  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 78/10

    Rechtsanwaltskosten: Verfahrensgebühr für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

    des 1. Abschnitts Unterabschnitt 2 nur auf die dort enumerativ aufgezählten ("bestimmten") Beschwerden und Verfahren anzuwenden (OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Karlsruhe vom 3.6.2008, 11 Wx 143/06 = BeckRS 2009, 26909; OLG Schleswig ZEV 2006, 366; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl. VV Nr. 3500 Rn. 6; Göttlich/Mümmler RVG 3. Aufl. Stichwort: Erbschein Ziff. 1; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. RVG VV 3500 Rn. 3; a.A. Ruby ZEV 2006, 367; Rohlfing/Trappe, ErbR 2010, 83).

    Da der Gesetzgeber alle in Nr. 3200 VV RVG nicht ausdrücklich genannten Beschwerden nach Nr. 3500 VV RVG behandelt wissen will, ist die Aufzählung auch abschließend (OLG München, NJW-RR 2006, 1727; KG FGPrax 2009, 235; KG vom 6.1.2009, 1 W 514/08 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 3.6.2008, 11 Wx 143/06 = BeckRS 2009, 26909; OLG Schleswig ZEV 2006, 366; a.A. OLG Köln vom 30.7.2008, 2 VA (Not) 2/07 = DNotZ 2009, 396/397).

  • OLG München, 27.06.2006 - 33 Wx 89/06

    Verfahrenspflegschaft und vorläufige Betreuung bei vorläufiger Unterbringung

    Denn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör umfasst, dass ihm ein schriftliches Gutachten, das verwertet werden soll, in der Regel rechtzeitig vor der Anhörung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wird (BayObLGZ 2001, 219/220; OLG-Report München 2006, 191 = FamRZ 2006, 729 LS).
  • OLG Braunschweig, 10.03.2022 - 3 W 3/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; 1,6-fache Verfahrensgebühr in

    Entgegenstehende Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes; zu diesem Zeitpunkt Umfasste die Vorbemerkung 3.2.1 noch nicht die Endentscheidungen zur Hauptsache in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 7. März 2006 - 32 Wx 23/06 u. 26/06 -, NJW-RR 2006, S. 1727 [1728]).
  • OLG Celle, 19.12.2011 - 2 W 256/11

    Bemessung der Anwaltsgebühren im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG

    Da in Ermangelung einer Regelungslücke eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt, erhält im Erbscheinerteilungsverfahren der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde vertritt, nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und dem überwiegenden Schrifttum, der sich der Senat anschließt, nur eine 0, 5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG (vgl. OLG München NJW-RR 2006, 1727; OLG München Beschluss vom 5. Dezember 2006, 32 Wx 158/06; vgl. auch die Nachweise bei Meyer, JurBüro 2011, 74).
  • LG Stuttgart, 17.08.2007 - 10 T 202/07

    Kostenfestsetzung: Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr in einem

    Da das Erbscheinerteilungsverfahren darin gerade nicht genannt ist, gelten hier für das Rechtsmittelverfahren die Auffangtatbestände in Teil 3 Abschnitt 5 zu Anlage 1 RVG, für die Verfahrensgebühr also VV Nr. 3500 und für die Terminsgebühr VV Nr. 3513 (OLG München NJW-RR 2006, 1727; MDR 2007, 620; OLG Schleswig ZEV 2006, 366).
  • OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 26/06

    Kostenfestsetzung für ein weiteres Beschwerdeverfahren in einem

    32 Wx 23/06 32 Wx 26/06.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 04.04.2006 - 9 W 40/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27086
OLG Schleswig, 04.04.2006 - 9 W 40/06 (https://dejure.org/2006,27086)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.04.2006 - 9 W 40/06 (https://dejure.org/2006,27086)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. April 2006 - 9 W 40/06 (https://dejure.org/2006,27086)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwaltsgebühr für eine weitere Beschwerde im Erbscheinerteilungsverfahren; Gebühren für die Vertretung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Ziel des Erbscheinerteilungsverfahrens

Papierfundstellen

  • ZEV 2006, 366
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 78/10

    Rechtsanwaltskosten: Verfahrensgebühr für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

    des 1. Abschnitts Unterabschnitt 2 nur auf die dort enumerativ aufgezählten ("bestimmten") Beschwerden und Verfahren anzuwenden (OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Karlsruhe vom 3.6.2008, 11 Wx 143/06 = BeckRS 2009, 26909; OLG Schleswig ZEV 2006, 366; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl. VV Nr. 3500 Rn. 6; Göttlich/Mümmler RVG 3. Aufl. Stichwort: Erbschein Ziff. 1; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. RVG VV 3500 Rn. 3; a.A. Ruby ZEV 2006, 367; Rohlfing/Trappe, ErbR 2010, 83).

    Da der Gesetzgeber alle in Nr. 3200 VV RVG nicht ausdrücklich genannten Beschwerden nach Nr. 3500 VV RVG behandelt wissen will, ist die Aufzählung auch abschließend (OLG München, NJW-RR 2006, 1727; KG FGPrax 2009, 235; KG vom 6.1.2009, 1 W 514/08 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 3.6.2008, 11 Wx 143/06 = BeckRS 2009, 26909; OLG Schleswig ZEV 2006, 366; a.A. OLG Köln vom 30.7.2008, 2 VA (Not) 2/07 = DNotZ 2009, 396/397).

    Es spricht nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber das Erbscheinsverfahren hierbei zu erwähnen vergessen hat (a.A. Ruby ZEV 2006, 366; Rohlfing/Trappe ErbR 2010, 83), da Nachlasssachen ausdrücklich in §§ 72 ff. FGG geregelt waren und auch in das FamFG (§§ 342 ff.) übernommen worden sind.

  • OLG Köln, 19.01.2011 - 2 Wx 6/11

    Anwaltsgebühren im Erbscheinverfahren

    Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgebühr festzusetzen sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, V ZB 147/10; OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Schleswig, ZEV 2006, 366 [367]).
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2008 - 11 Wx 143/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr für Beschwerde und Rechtsbeschwerde im

    Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. OLG München OLGR 2006, 363; OLG Schleswig ZEV 2006, 366; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert RVG, 17. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rn. 3, Vorb.
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